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Alles bestens

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Porto

Portkosten viel zu hoch

Nutrilifeshop

Trio-Schlank- Entwässerung

Habe Trio-Schlank Entwässerung erworben, laut Beschreibung so eingenommen.Da ich Diabetiker bin und Medikamente einnehmen muß, habe ich eine Anfrage bei Nutrilife gestellt (Ticket#2011091910000454) 19.09.11-.
Doch was erhalte ich nichts !
Ich habe festgestellt, wenn ich morges Trio Schlank mehne, schiesßt mein Blutzucker dermaßen hoch und mir wird total übel.
So mit steht wohl fest, dass Trio Schlank nichts für Diabetiker ist.

Auf dem Produkt ist auch nichts vermerkt.

Total Schlechter Service

Auszug Nahrungsergänzung :
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit
mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 1 von 5 -
Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel
(Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NemV)
NemV
Ausfertigungsdatum: 24.05.2004
Vollzitat:
"Nahrungsergänzungsmittelverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 17. Januar 2007 (BGBl. I S. 46) geändert worden ist"
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.1.2007 I 46
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 28.5.2004 +++)
Die V wurde als Artikel 1 d. V v. 24.5.2004 I 1011 vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem.
Art. 3 dieser V am 28.5.2004 in Kraft getreten.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Nahrungsergänzungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist ein Lebensmittel, das
1. dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen,
2. ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung
allein oder in Zusammensetzung darstellt und
3. in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen,
Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen
von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht
wird.
(2) Nährstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich Spurenelemente.
§ 2 Abgabe in Fertigpackungen
Ein Nahrungsergänzungsmittel, das zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt ist, darf gewerbsmäßig nur in einer
Fertigpackung in den Verkehr gebracht werden.
§ 3 Zugelassene Stoffe
(1) Bei der Herstellung eines Nahrungsergänzungsmittels dürfen nur die in Anlage 1 aufgeführten Nährstoffe im
Sinne des § 1 Abs. 2 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verwendet werden.
(2) Für Nahrungsergänzungsmittel werden die in Anlage 2 aufgeführten den Lebensmittel-Zusatzstoffen nach §
2 Abs. 3 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gleichgestellten Stoffe zu ernährungsphysiologischen
Zwecken zugelassen.
(3) Es ist verboten, bei der Herstellung eines Nahrungsergänzungsmittels andere Vitamin- und Mineralstoffverbindungen,
die keine den Lebensmittel-Zusatzstoffen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
gleichgestellten Stoffe sind, als die jeweils in Anlage 2 genannten und mit einem Stern gekennzeichneten
Stoffe zu ernährungsphysiologischen Zwecken zu verwenden.
(4) Die in Anlage 2 genannten Stoffe müssen vorbehaltlich des Satzes 2 den in der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen. Stoffe der Anlage 2, die nicht in der Zusatzstoff-VerEin
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mit der juris GmbH - www.juris.de
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kehrsverordnung aufgeführt sind, müssen den nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erreichbaren
Reinheitsanforderungen entsprechen.
§ 4 Kennzeichnung
(1) Für ein Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel" Verkehrsbezeichnung im
Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
(2) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Fertigpackung
zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben angegeben
sind:
1. die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind,
oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,
2. die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,
3. der Warnhinweis "Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.",
4. ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche
Ernährung verwendet werden sollten,
5. ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann auch ein gleichsinniger Warnhinweis angegeben werden.
(3) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Fertigpackung
zusätzlich die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer
Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel, bezogen auf die auf dem Etikett angegebene empfohlene tägliche
Verzehrsmenge in den in Anlage 1 jeweils genannten Maßeinheiten als Durchschnittswerte, die auf der Analyse
des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen, angegeben ist. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 sind die
in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe jeweils als Prozentsatz der in Anlage
1 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung angegebenen Referenzwerte anzugeben, sofern dort für diese Stoffe
Referenzwerte festgelegt sind. Diese Angabe nach Satz 3 kann auch in grafischer Form erfolgen.
(4) Die Kennzeichnung und Aufmachung eines Nahrungsergänzungsmittels sowie die Werbung dafür dürfen keinen
Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen
Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.
(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.
§ 5 Anzeige
(1) Wer ein Nahrungsergänzungsmittel als Hersteller oder Einführer in den Verkehr bringen will, hat dies spätestens
beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Vorlage
eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts anzuzeigen.
(2) Wurde das Nahrungsergänzungsmittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
in den Verkehr gebracht, so ist, sofern das in diesem Mitgliedstaat geltende Recht eine Anzeigepflicht vorsieht, in
der Anzeige nach Absatz 1 zusätzlich die Behörde des anderen Mitgliedstaates anzugeben, bei der die erste Anzeige
erfolgt ist.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt die Anzeige unverzüglich dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den für die Lebensmittelüberwachung
zuständigen obersten Landesbehörden.
§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 einen Nährstoff verwendet.
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen
§ 4 Abs. 2 Nr. 3 ein Nahrungsergänzungsmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit
mit der juris GmbH - www.juris.de
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(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 ein Nahrungsergänzungsmittel gewerbsmäßig in den Verkehr
bringt.
§ 7 Übergangsregelungen
(1) Bis zum 30. November 2005 dürfen Nahrungsergänzungsmittel noch nach den bis zum 28. Mai 2004 geltenden
Vorschriften hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Nahrungsergänzungsmittel noch bis zum 31. Dezember 2009 mit anderen
als in Anlage 2 aufgeführten Vitamin- oder Mineralstoffverbindungen, die als Zusatzstoffe zu ernährungsphysiologischen
Zwecken nach den bis zum 28. Mai 2004 geltenden Vorschriften für den Zusatz zu Nahrungsergänzungsmitteln
zugelassen sind, hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, soweit
1. der betreffende Stoff in einem oder mehreren Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wird, die sich seit dem
12. Juli 2002 rechtmäßig in der Europäischen Gemeinschaft im Verkehr befinden,
2. ein Hersteller oder Inverkehrbringer der in Nummer 1 bezeichneten Nahrungsergänzungsmittel oder des betreffenden,
für die Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln bestimmten Stoffes dem Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft bis zum 1. April 2005 die zur gesundheitlichen Bewertung
des betreffenden Stoffes notwendigen Unterlagen zur Weiterleitung an die Europäische Kommission
vorlegt und
3. sich die Europäische Kommission auf der Grundlage der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
auf der Grundlage dieser Unterlagen nicht dagegen ausspricht, dass der betreffende
Stoff bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wird.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Stoffe gemäß Satz 1 Nr.
2 im Bundesanzeiger bekannt.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1013)
Vitamine und Mineralstoffe, die als Nährstoffe bei der Herstellung
von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen
Kategorie 1: Kategorie 2:
Vitamine: Mineralstoffe:
- Vitamin A (myg RE) - Calcium (mg)
- Vitamin D (myg) - Magnesium (mg)
- Vitamin E (mg alpha-TE) - Eisen (mg)
- Vitamin K (myg) - Kupfer (myg)
- Vitamin B1 (mg) - Jod (myg)
- Vitamin B2 (mg) - Zink (mg)
- Niacin (mg NE) - Mangan (mg)
- Pantothensäure (mg) - Natrium (mg)
- Vitamin B6 (mg)
- Kalium (mg)
- Folsäure (myg) - Selen (myg)
- Vitamin B12 (myg) - Chrom (myg)
- Biotin (myg) - Molybdän (myg)
- Vitamin C (mg) - Fluor (mg)
- Chlor (mg)
- Phosphor (mg)
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2 bis 4)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1013 - 1014;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vitamin- und Mineralstoffverbindungen, die bei der
Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit
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A. Vitamine
1. Vitamin A
- Retinol
- Retinylacetat
- Retinylpalmitat
- Beta-Carotin *)
2. Vitamin D
- Cholecalciferol
- Ergocalciferol
3. Vitamin E
- D-alpha-Tocopherol *)
- DL-alpha-Tocopherol *)
- D-alpha-Tocopherylacetat
- DL-alpha-Tocopherylacetat
- D-alpha-Tocopherylsäuresuccinat
4. Vitamin K
- Phyllochinon *) (Phytomenadion *))
5. Vitamin B1
- Thiaminhydrochlorid
- Thiaminmononitrat
6. Vitamin B2
- Riboflavin *)
- Riboflavin 5'-phosphat, Natrium
7. Niacin
- Nicotinsäure
- Nicotinamid
8. Pantothensäure
- Calcium-D-pantothenat
- Natrium-D-pantothenat
- D-Panthenol *)
9. Vitamin B6
- Pyridoxinhydrochlorid
- Pyridoxin-5'-phosphat
10. Folate
- Pteroylmonoglutaminsäure *)
– Calcium-L-methylfolat
11. Vitamin B12
- Cyanocobalamin *)
- Hydroxocobalamin
12. Biotin
- D-Biotin *)
13. Vitamin C
- L-Ascorbinsäure *)
- Natrium-L-ascorbat
- Calcium-L-ascorbat
- Kalium-L-ascorbat
- L-Ascorbyl-6-palmitat
B. Mineralstoffe
- Calciumcarbonat
- Calciumchlorid
- Calciumsalze der Citronensäure
- Calciumgluconat
- Calciumglycerophosphat
- Calciumlactat
- Calciumsalze der Orthophosphorsäure
- Calciumhydroxid
- Calciumoxid
- Magnesiumacetat
- Magnesiumcarbonat
- Magnesiumchlorid
- Magnesiumsalze der Citronensäure
- Magnesiumgluconat
- Magnesiumglycerophosphat
- Magnesiumsalze der Orthophosphorsäure
- Magnesiumlactat
- Magnesiumhydroxid
- Magnesiumoxid
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- Magnesiumsulfat
- Eisencarbonat
- Eisencitrat
- Eisenammoniumcitrat
- Eisengluconat
- Eisenfumarat
- Eisennatriumdiphosphat
- Eisenlactat
- Eisensulfat
- Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat)
- Eisensaccharat
- elementares Eisen (Carbonyl + elektrolytisch + wasserstoffreduziert)
– Eisen-Bisglycinat
- Kupfercarbonat
- Kupfercitrat
- Kupfergluconat
- Kupfersulfat
- Kupferlysinkomplex
- Natriumiodid
- Natriumiodat
- Kaliumiodid
- Kaliumiodat
- Zinkacetat
- Zinkchlorid
- Zinkcitrat
- Zinkgluconat
- Zinklactat
- Zinkoxid
- Zinkcarbonat
- Zinksulfat
- Mangancarbonat
- Manganchlorid
- Mangancitrat
- Mangangluconat
- Manganglycerophosphat
- Mangansulfat
- Natriumbicarbonat
- Natriumcarbonat
- Natriumchlorid *)
- Natriumcitrat
- Natriumgluconat
- Natriumlactat
- Natriumhydroxid
- Natriumsalze der Orthophosphorsäure
- Kaliumbicarbonat
- Kaliumcarbonat
- Kaliumchlorid
- Kaliumcitrat
- Kaliumgluconat
- Kaliumglycerophosphat
- Kaliumlactat
- Kaliumhydroxid
- Kaliumsalze der Orthophosphorsäure
- Natriumselenat
- Natriumhydrogenselenit
- Natriumselenit
- Chrom-(III)-chlorid
- Chrom-(III)-sulfat
- Ammoniummolybdat (Molybdän (VI))
- Natriummolybdat (Molybdän (VI))
- Kaliumfluorid
- Natriumfluorid
-----
*) Die so gekennzeichneten Stoffe sind keine Zusatzsto

www.nutrilife-shop.de

Unverständliche Reaktion

Nach einer Nachfrage, wo die Sendung ist, bekam ich nur zu hören, es ist doch eine Unverschämtheit jetzt schon nachzufragen.Es brauche alles seine Zeit. (Päckchen liegt schon 5 Tage bei DHL) Wenn mir das zu lange dauern würde, dann solle ich mir doch einen anderen Anbieter suchen und auf gelegt.
bewertung schlecht
19.09.2011 habe ich eine Anfrage gestellt bis heute 26.10.11 habe ich keine Antwort erhalten.---- ich werde da nichts mehr bestellen-- auch Falschen Nahrungsergenzungsmittel kann man auch ins Gras beissen.!!!

Jürgen K. found this review useful

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