CopeCard Äusserste Vorsicht!
Äusserste Vorsicht, Bewertung CopeCard: durch das Unternehmen werden Knebelverträge vereinbart.
1. Sie werden aufgefordert einen Betrag zu überweisen, werden aber nicht in Kenntnis gesetzt, dass Sie auf das Widerrufsrecht verzichten. Überweisen Sie auf keinen Fall.
2. Erst wenn Sie bemerken, das das ursprüngliche Unternehmen xy keinen Vertrag vorlegen kann, werden Sie bemerken das CopeCard dazu benutzt wird, und Sie durch Zahlung auf Widerspruch verzichtet haben. Diese Praxis gegen Kunden sollte rechtlich vereinfacht verboten werden. Um alle zukünftigen Käufer vor dieser neuen Masche zu schützen, sollte der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen werden den § 356 Abs. 5 BGB zu ändern.
3. CopeCard schrieb dazu:
Zitat: „§ 356 Abs. 5 BGB stellt dar, dass das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher:
1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.
Da wir schon mit der Vertragsausführung begonnen haben, können wir in diesem Fall keine Kündigung/Stornierung bestätigen.“ Ende des Zitats.





