Zulässige Meinungsäußerung
Meine eigenen Erfahrungen, die ich bis 08.04.2020 mit diesem Einzelanwalt gemacht habe, bewerte ich mit einem Stern.
In diesem Fall liegt eine zulässige Meinungsäußerung vor. (Beweis: Urteil AG Leipzig, öffentlich verkündet am 11. Februar 2019, Az. 108 C 2892/18; Zurückweisungs-Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgericht Leipzig vom 07.11.2019 und Nichtzulassung der beantragten Revision, Az. 08 S 88/19):
Am 17.08.2017 suchte ich erstmals die Kanzleiräume des Einzelanwalts Bach auf, erteilte ihm per Formular eine schriftliche Vollmacht, welche ich bereits am 25.10.2017 kündigte. Bearbeiter des Mandats war der angestellte Rechtsanwalt ....
Pflichterfüllung: Separat zur Handakte des Rechtsanwalts hatte ich zu Hause die relevanten Unterlagen in einem Ordner gesammelt und chronologisch abgeheftet. Mein Vergleich mit Handakte des RA ... ergibt: Ich habe eine andere Vorstellung von der praktischen Umsetzung des neu gefassten § 50 BRAO (Handakten) sowie von der Erfüllung der Herausgabepflicht gemäß §§ 667, 269 (1) BGB.
Nach meiner Ansicht lassen sich "strittige" Forderungen (Honorar-Rechnung) vermeiden, wenn VOR Kosten auslösenden Maßnahmen dem Rechtsanwalt mein schriftlicher, klar formulierter Auftrag mit konkreter Vereinbarung über die Höhe des Honorars unterschrieben vorliegt.
Ich kann mir vorstellen, dass sich Konflikte vermeiden lassen, wenn
- dem Rechtsanwalt für seine Berufung und seinen Schriftverkehr mit Dritten meine schriftliche Vollmacht vorliegt,
- der Rechtsanwalt akzeptiert, dass ich selbstbestimmt entscheide, ob ich eine solche Vollmachtserklärung unterschreibe.
Wichtig ist für mich die erkennbare konflikt- und prozessvermeidende Tätigkeit eines Rechtsanwalts, um unnötige Gerichtsverfahren dem Mandanten zu ersparen sowie das Gericht zu entlasten.
April 18, 2020
Unprompted review