Trotz Anerkenntnisurteil keine vollständige Erfüllung
Meine berufliche Erfahrung mit dem Unternehmen endete in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Lübeck. Nachdem auf meine E-Mails zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zum ausstehenden Arbeitsentgelt und zur Gehaltsabrechnung für Februar 2026 nicht reagiert worden war, musste ich Klage erheben.
Im Verfahren erkannte die anwaltliche Vertretung des Unternehmens die geltend gemachten Ansprüche ausdrücklich an und beantragte die Aufhebung des Gerichtstermins. Daraufhin erließ das Arbeitsgericht Lübeck ein Anerkenntnisurteil. Die Wentorfer Pflegeteam GmbH wurde verurteilt, an mich 903,57 Euro brutto zuzüglich Zinsen zu zahlen und mir eine ordnungsgemäße Gehaltsabrechnung für Februar 2026 zu erteilen.
Trotz des vollstreckbaren Urteils erfolgte auch in den folgenden Wochen keine freiwillige vollständige Erfüllung. Es wurden mehrere außergerichtliche Aufforderungen versandt, zusätzliche Fristen eingeräumt und die relevanten Unterlagen erneut übermittelt, darunter das Urteil, die vorherige Korrespondenz, meine Bankverbindung und Unterlagen zur Situation gegenüber meiner Krankenkasse.
Nach den Mitteilungen meiner Krankenkasse hatte das Unternehmen angegeben, dass im Februar 2026 kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Diese Angabe lässt sich nur schwer mit dem späteren ausdrücklichen Anerkenntnis der arbeitsentgeltbezogenen Verpflichtungen und mit dem gerichtlichen Urteil vereinbaren, das gerade für diesen Monat die Zahlung des ausstehenden Arbeitsentgelts und die Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung anordnete.
Ich forderte das Unternehmen mehrfach auf, die Angaben zu berichtigen und entsprechende Korrekturmeldungen gegenüber der Krankenkasse nachzuweisen. Bis heute ist mir nicht bekannt, dass dies erfolgt ist. Die widersprüchliche Meldung verursachte mir erhebliche Belastungen und Zahlungsforderungen seitens der Krankenkasse. Deshalb werde ich dort das Urteil und die weiteren Verfahrensunterlagen vorlegen und eine förmliche Prüfung sowie die Korrektur der gespeicherten Daten beantragen.
Die während der früheren Geschäftsführung versandten E-Mails blieben unbeantwortet. Nach dem Wechsel der Geschäftsführung bestätigte die neue Unternehmensleitung den Erhalt der Unterlagen und erklärte, den Vorgang prüfen zu wollen. Auch ihr wurde eine weitere und letzte Gelegenheit zur vollständigen Erfüllung eingeräumt. Nach Ablauf dieser Frist erhielt ich jedoch weder die gerichtlich zugesprochene Zahlung noch die angeordnete Abrechnung oder einen vollständigen Nachweis über die erforderliche Berichtigung.
Besonders enttäuschend ist, dass der Wechsel der Geschäftsführung bislang nicht zu einer klaren und freiwilligen Erfüllung der offenen Verpflichtungen geführt hat. Das Urteil betrifft die Wentorfer Pflegeteam GmbH unabhängig davon, wer derzeit Eigentümer oder Geschäftsführer der Gesellschaft ist.
Nach zahlreichen E-Mails, mehreren Fristsetzungen und einem Urteil zu meinen Gunsten verfüge ich inzwischen über die vollstreckbare Ausfertigung. Daher werde ich die Zwangsvollstreckung wegen der titulierten Forderung einschließlich Zinsen und notwendiger Vollstreckungskosten einleiten und die ausstehende Abrechnung auf dem vorgesehenen Rechtsweg durchsetzen.
Ich veröffentliche diese Erfahrung sachlich und auf Grundlage dokumentierter Tatsachen. Gerade bei einem Unternehmen, das ältere, kranke oder pflegebedürftige Menschen betreut, halte ich auch den Umgang mit den eigenen Beschäftigten sowie mit übernommenen und gerichtlich festgestellten Verpflichtungen für relevant. Die Art, wie ein Unternehmen Verantwortung gegenüber seinen Mitarbeitern übernimmt, kann aus meiner Sicht ein wichtiger Hinweis auf seine allgemeine Unternehmenskultur sein und sollte deshalb auch von Personen berücksichtigt werden, die erwägen, diesem Unternehmen die Betreuung ihrer Angehörigen anzuvertrauen.




